Kommunale Wärmeplanung

Antrag die kommunale Wärmeplanung für die Gemeinde Rosengarten zu beschließen und schnellstmöglich einen Förderantrag für die Erstellung durch externe Dienstleistende einzureichen

hiermit stellen wir im Namen der CDU-Fraktion Rosengarten den oben genannten Antrag zur Beratung in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Verkehr und Naherholung der Gemeinde Rosengarten.

Begründung:

Die gesetzliche Grundlage bezüglich der Frage, ob die Gemeinde Rosengarten verpflichtet ist, eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen, ist derzeit noch unklar. Gemäß dem zur Zeit in Diskussion befindlichen Vorschlag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz soll in Gemeinden ab einer Größe von 10.000 bis 20.000 Einwohner*innen eine Wärmeplanung verpflichtend erstellt werden. Diese muss innerhalb von 3 Jahren veröffentlicht werden. Das Gesetz soll im dritten Quartal 2023 in Kraft treten.

Das Niedersächsische Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels vom 10. Dezember 2020, geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.06.2022 verpflichtet Kommunen zur kommunalen Wärmeplanung gemäß § 20 Wärmeplanung (Inkrafttreten: 01.01.2024),

Auszug:

(1) Jede Gemeinde, die nicht Mitglied einer Samtgemeinde ist, sowie jede Samtgemeinde ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmeplan zu erstellen, sofern in der Gemeinde oder der Samtgemeinde gemäß dem Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen (Anlage 1 der Verordnung über das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen in der Fassung vom 26. September 2017, Nds. GVBl. S. 378) ein Ober- oder Mittelzentrum liegt.

(2) Der Wärmeplan ist spätestens alle fünf Jahre nach der jeweiligen Erstellung fortzuschreiben.

Die Novellierung der Kommunalrichtlinie Klimaschutz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bringt einen neuen Förderschwerpunkt mit sich, der für Kommunen in puncto Wärmeplanung einen besonderen Anreiz darstellt: Seit dem 1.11.2022 ist eine Impulsförderung für die Kommunale Wärmeplanung möglich – in allen Kommunen, die bisher nicht gesetzlich dazu verpflichtet sind.

Gefördert wird die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen durch externe Dienstleistende mit einem Zuschuss von 90% der Gesamtausgaben bei Antragsstellung bis Ende 2023. Finanzschwache Kommunen sowie Antragsstellende aus Braunkohlegebieten erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100%. Ab 01.01.2024 beläuft sich die Förderhöhe auf 60% bzw. 80%. Die Förderung kann ab sofort beantragt werden. Siehe Anlage, Punkt 7.4, Seite 40ff. Obgleich wir für die Gemeinde Rosengarten derzeit keine gesetzliche Verpflichtung zur kommunalen Wärmeplanung sehen, haben wir als Kommunalvertreter die besondere Verantwortung, die Klimaschutzziele zu erreichen und die Energiewende voranzutreiben. Um die hohe Förderung in Höhe von 90% für externe Dienstleistende zu erhalten, ist es notwendig, noch in diesem Jahr den Antrag auf Förderung verlässlich einzureichen.  Es gilt also keine Zeit zu verlieren, und die Ausschreibung für die kommunale Wärmeplanung zu beschließen.

Christine Rudnik